Veröffentlicht am März 12, 2024

Die Regelungen der Tabakproduktedirektive (TPD) mögen für langjährige Dampfer oft willkürlich und einschränkend wirken. Dieser Artikel legt jedoch dar, dass hinter jeder Vorschrift – von der 10-ml-Begrenzung für nikotinhaltige Liquids bis zu den Werbeverboten – ein klares Ziel der Europäischen Union steht: die Harmonisierung des Binnenmarktes und ein hohes Niveau an Verbraucherschutz, insbesondere für Minderjährige. Es geht nicht um Schikane, sondern um nachvollziehbare, wenn auch bürokratische, Sicherheits- und Transparenzstandards.

Als erfahrener Nutzer von E-Zigaretten haben Sie die Veränderungen der letzten Jahre unmittelbar miterlebt: Die einst großen Liquidflaschen sind auf 10 Milliliter geschrumpft, die Tanks Ihrer Geräte dürfen nur noch 2 Milliliter fassen und Werbung für neue, aufregende Produkte ist fast vollständig aus der Öffentlichkeit verschwunden. Diese Entwicklungen, die oft pauschal als „TPD2“ zusammengefasst werden, erzeugen verständlicherweise Frustration. Sie wirken wie eine Gängelung, die das Dampfen unnötig kompliziert und teuer macht.

Die gängige Reaktion darauf ist oft Unmut oder die Suche nach praktischen Umgehungslösungen wie Shortfills und Nikotinshots. Doch diese Perspektive greift zu kurz. Sie betrachtet die Symptome, ohne die zugrunde liegende Struktur zu verstehen. Die europäische Tabakproduktedirektive (TPD) ist kein isoliertes Ärgernis, sondern ein komplexes regulatorisches Instrument mit zwei Hauptzielen: die Schaffung eines einheitlichen und funktionierenden Marktes für Tabak- und verwandte Erzeugnisse in der gesamten EU und die Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus für die Bürger.

Doch wenn die wahre Absicht nicht die Schikane der Dampfer ist, was ist dann die Logik hinter diesen spezifischen Regeln? Dieser Artikel durchbricht den Nebel der Verordnungen. Statt nur die Regeln aufzuzählen, wird hier das „Warum“ hinter den Vorschriften erklärt – aus der Perspektive des Verbraucherschutzes und der Marktregulierung. Wir werden analysieren, wie jeder Aspekt, vom Beipackzettel bis zum Gefahrensymbol, in ein größeres System der Produktsicherheit, Nachverfolgbarkeit und des Jugendschutzes eingebettet ist.

Dieser Leitfaden führt Sie durch die zentralen Aspekte der TPD und der ergänzenden deutschen Gesetzgebung. Sie werden nicht nur verstehen, was Sie dürfen und was nicht, sondern auch, warum diese Regeln existieren. So können Sie sich als informierter Verbraucher souverän im regulatorischen Rahmen bewegen.

Der Beipackzettel für Ihr Liquid: Welche Informationen die TPD2 vorschreibt und wie Sie sie lesen

Der kleine, oft als lästig empfundene Beipackzettel, der jeder 10-ml-Liquidflasche beiliegt, ist ein zentrales Element des Verbraucherschutzes unter der TPD2. Seine Existenz ist kein Zufall, sondern das direkte Ergebnis des Ziels, dem Verbraucher alle notwendigen Informationen für eine sichere Handhabung und ein fundiertes Verständnis des Produkts an die Hand zu geben. Er dient als standardisiertes Informationsblatt, das in der gesamten EU ähnliche Anforderungen erfüllt und damit die Binnenmarkt-Harmonisierung fördert.

Die wichtigste und sichtbarste Vorschrift betrifft den Warnhinweis: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ Dieser muss prominent platziert sein und 30 % der Vorder- und Rückseite der Verpackung einnehmen. Ziel ist hier eine unmissverständliche Aufklärung über das Suchtpotenzial, analog zu den Warnhinweisen auf Tabakprodukten. Darüber hinaus sind Hersteller verpflichtet, eine Chargennummer anzugeben. Diese dient der lückenlosen Nachverfolgbarkeit: Sollte eine Produktcharge fehlerhaft sein, kann sie schnell und präzise vom Markt genommen werden, was ein Kernelement der Risikominimierung darstellt.

Weitere Pflichtangaben umfassen Lagerungshinweise, ein Haltbarkeitsdatum und die vollständigen Kontaktdaten des Herstellers oder des verantwortlichen Importeurs in Deutschland. Dies gibt Ihnen als Verbraucher eine direkte Anlaufstelle für Rückfragen oder Reklamationen. Es ist wichtig, die TPD-spezifischen Warnhinweise von den Gefahrenpiktogrammen der CLP-Verordnung zu unterscheiden, welche die chemische Einstufung des Inhalts betreffen und in einem späteren Abschnitt genauer erläutert werden. Diese Informationspflichten gewährleisten ein hohes Maß an Transparenz und Sicherheit für den Endverbraucher.

Das legale Schlupfloch: Warum Sie große Liquidflaschen nur ohne Nikotin kaufen können

Eine der spürbarsten Einschränkungen der TPD2 ist die Begrenzung des Volumens für nikotinhaltige E-Liquids auf maximal 10 Milliliter pro Fläschchen. Aus Sicht des Gesetzgebers dient diese Maßnahme primär dem Verbraucherschutz und der Risikominimierung. Die Logik dahinter ist, das potenzielle Risiko einer versehentlichen Vergiftung, insbesondere bei Kindern, zu reduzieren. Eine kleinere Menge an Nikotinlösung stellt im Falle einer oralen Aufnahme eine geringere unmittelbare Gefahr dar. Diese Regelung ist direkt an die Einstufung von Nikotin als potenziell toxische Substanz gekoppelt.

Da diese Volumenbegrenzung jedoch explizit nur für nikotinhaltige Flüssigkeiten gilt, hat der Markt eine legale und weitverbreitete Lösung entwickelt: die sogenannten Shortfill- und Longfill-Systeme. Dabei werden größere Flaschen (z. B. 60 ml oder 120 ml) mit nikotinfreiem, aber überaromatisiertem Liquid verkauft. Der Verbraucher fügt anschließend selbst die gewünschte Menge an Nikotin in Form von separaten 10-ml-„Nikotinshots“ hinzu, die wiederum TPD2-konform sind. Dieses Vorgehen ist legal, da der Verkauf der Einzelkomponenten den Vorschriften entspricht.

Makroaufnahme von Shortfill-Flaschen mit Nikotinshots und Mischzubehör, die den Mischvorgang symbolisieren

Es ist jedoch entscheidend zu verstehen, dass die Kostenentwicklung in Deutschland nicht allein auf die TPD2 zurückzuführen ist. Ein wesentlicher Preistreiber ist die nationale Tabaksteuer auf E-Liquids, die seit Juli 2022 erhoben wird und unabhängig von der TPD-Richtlinie ist. Diese Steuer wird pro Milligramm Nikotin berechnet, was insbesondere die Kosten für Nikotinshots in die Höhe treibt. So sind es oft nationale Abgaben und nicht die EU-Verordnung selbst, die das Dampfen verteuern.

Warum Sie kaum noch Werbung für E-Zigaretten sehen: Die strengen Werbeverbote in Deutschland erklärt

Das weitgehende Verschwinden von Werbung für E-Zigaretten und Liquids ist eine direkte Folge des deutschen Tabakerzeugnisgesetzes, das die Vorgaben der TPD2 in nationales Recht umsetzt und in Teilen sogar verschärft. Die EU-Richtlinie selbst gibt einen Rahmen für Werbebeschränkungen vor, insbesondere in grenzüberschreitenden Medien. Deutschland hat sich jedoch für einen besonders strengen Weg entschieden, um das Ziel des Jugendschutzes konsequent umzusetzen. Die primäre Ratio legis (der Sinn des Gesetzes) ist es, die Normalisierung des Dampfens zu verhindern und insbesondere Minderjährige nicht durch attraktive Werbebotschaften zum Konsum zu verleiten.

Die Verbote sind umfassend und betreffen nahezu alle Kanäle. Verboten ist Werbung in Presse und Publikationen, im Radio und im Internet. Seit Januar 2021 gilt dies auch für kostenlose Abgaben. Besonders einschneidend für die Branche ist das Verbot von Außenwerbung (Plakate, Litfaßsäulen), das seit Januar 2024 vollständig in Kraft ist. Auch Kinowerbung vor Filmen mit Jugendfreigabe ist untersagt. Diese schrittweise Verschärfung zeigt den politischen Willen, die Sichtbarkeit der Produkte im öffentlichen Raum drastisch zu reduzieren. Laut einer Analyse wurde das Werbeverbot schrittweise verschärft, beginnend 2021 für Online-Werbung und kulminierend 2024 mit dem Verbot der Außenwerbung.

Für Händler und Hersteller hat dies gravierende Folgen. Selbst die Kommunikation über neue Produkte auf Social-Media-Kanälen wie Instagram oder Facebook kann bereits als unzulässige Werbung ausgelegt werden. Die Redaktion von Vapers.guru fasste die drastischen Auswirkungen prägnant zusammen:

Das bedeutet beispielsweise, dass Euer Händler nicht mehr auf seiner Instagram oder Facebook Seite sagen darf, wenn er ein neues Aroma im Angebot hat. Große Hersteller und kleine Händler können Ihre Facebook Seiten eigentlich dicht machen.

– Vapers.guru Redaktion, Die Gesetzesänderung für Dummies

Diese strikte Auslegung zwingt die Branche, sich auf Point-of-Sale-Marketing und direkte Kundenkommunikation im Fachhandel zu konzentrieren. Für den Verbraucher bedeutet es, dass die Informationssuche proaktiver erfolgen muss und nicht mehr passiv durch Werbung geschieht.

Geheime Rezeptur? Von wegen: Wie jeder Inhaltsstoff Ihres E-Liquids von den Behörden geprüft wird

Die Vorstellung, dass Hersteller beliebige Substanzen in E-Liquids mischen können, ist ein Relikt aus der Zeit vor der TPD2. Heute unterliegt jeder Inhaltsstoff einem strengen Anmelde- und Überwachungsprozess, der die Transparenz und Sicherheit für Verbraucher gewährleisten soll. Kern dieses Systems ist die Pflicht zur Mitteilung aller Inhaltsstoffe an die nationalen Behörden – in Deutschland ist dies das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) – sowie an die zentrale europäische Datenbank EU-CEG (EU Common Entry Gate).

Dieser Prozess muss abgeschlossen sein, lange bevor ein Produkt Sie erreicht. Laut TPD2-Vorschrift müssen alle Liquids bereits 6 Monate vor der geplanten Markteinführung angemeldet werden. Diese Frist gibt den Behörden Zeit, die eingereichten Daten zu prüfen. Es ist jedoch wichtig zu betonen: Das BVL führt keine aktive Qualitätsprüfung oder geschmackliche Bewertung durch. Es prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben. Die eigentliche Marktüberwachung, also die Kontrolle der Produkte im Handel, obliegt den lokalen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden der Bundesländer.

Der Anmeldeprozess ist mehrstufig und sorgt für eine europaweite Transparenz:

  1. Phase 1: Einreichung der Produktdaten: Der Hersteller übermittelt alle Rezepturdaten, toxikologischen Informationen und Emissionsmessungen 6 Monate vor Inverkehrbringen.
  2. Phase 2: Formale Prüfung: Das BVL prüft die Vollständigkeit der Angaben und ob verbotene Stoffe enthalten sind.
  3. Phase 3: EU-CEG Registrierung: Die Daten werden in das EU-weite Portal eingespeist, was anderen Mitgliedsstaaten Einblick gewährt.
  4. Phase 4: Öffentliche Liste: Nach erfolgreicher Registrierung wird das Produkt in einer öffentlich einsehbaren Liste des BVL geführt.
  5. Phase 5: Marktüberwachung: Die zuständigen Landesbehörden können stichprobenartig Produkte aus dem Handel entnehmen und analysieren.

Zudem verbietet die deutsche Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) bestimmte Zusatzstoffe. Während vor der Regulierung Zusätze wie Koffein, Taurin oder Vitamine vorkamen, sind diese heute in E-Liquids für den deutschen Markt nicht mehr zulässig. Dies schließt eine ganze Kategorie potenziell riskanter oder irreführender Inhaltsstoffe aus und erhöht die Produktsicherheit.

Aromenverbot und Co: Die größten Mythen rund um die TPD-Richtlinie in Deutschland auf dem Prüfstand

Rund um die TPD-Richtlinie kursieren zahlreiche Gerüchte und Halbwahrheiten, die bei Verbrauchern für Verunsicherung sorgen. Eine sachliche Einordnung ist daher notwendig, um Fakten von Fiktion zu trennen. Viele Befürchtungen sind entweder falsch, beziehen sich auf zukünftige, noch nicht beschlossene Regelungen oder verwechseln EU-Recht mit nationalen Gesetzen.

Einer der hartnäckigsten Mythen ist das drohende, generelle Verbot von Aromen in E-Liquids. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es in Deutschland kein solches allgemeines Aromenverbot durch die TPD2. Zwar diskutiert die EU-Kommission im Rahmen einer möglichen TPD3 über solche Maßnahmen, und einige EU-Länder wie die Niederlande haben nationale Verbote eingeführt, für den deutschen Markt ist dies aber aktuell nicht der Fall. Ein weiterer Irrglaube ist, dass die TPD2 per se für die stark gestiegenen Preise verantwortlich sei. Zwar verursachen die kleineren Abfülleinheiten und der administrative Aufwand Kosten, der Hauptpreistreiber in Deutschland ist jedoch die nationale Nikotinsteuer, die eine rein deutsche und keine EU-Vorschrift ist.

Minimalistische Darstellung von Wahrheit versus Mythos durch kontrastierende leere und volle Regale in einem Dampfershop

Auch die Annahme, dass jedes beim BVL registrierte Liquid „staatlich geprüft und für sicher befunden“ wurde, ist eine Fehlinterpretation. Wie bereits erläutert, prüft das BVL die Unterlagen auf Vollständigkeit und Konformität, es erteilt aber keine Zertifizierung oder Zulassung im Sinne einer aktiven Sicherheitsgarantie. Die Verantwortung für die Produktsicherheit liegt primär beim Hersteller, die Überwachung bei den Landesbehörden. Die Registrierung ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für absolute Sicherheit. Sie ist ein Werkzeug der Markttransparenz, kein Gütesiegel.

Ausrufezeichen statt Totenkopf: Warum Ihr Nikotinliquid als „reizend“ und nicht als „giftig“ eingestuft wird

Das Ausrufezeichen-Piktogramm (GHS07) auf Ihrer Liquidflasche sorgt oft für Verwirrung, doch es folgt einer strengen chemikalienrechtlichen Logik, die parallel zur TPD existiert: der europäischen CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging). Diese Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen in der gesamten EU. Die Kennzeichnung Ihres Liquids hängt also direkt von der Konzentration des darin enthaltenen Nikotins ab.

Die TPD2 legt fest, dass die Höchstgrenze für Nikotin in E-Liquids bei 20mg/ml oder 2% liegt. Genau diese Grenze ist entscheidend für die Einstufung nach CLP. Flüssigkeiten mit einer Nikotinkonzentration von unter 2,5 % (also alle legal in der EU verkauften Fertigliquids) werden als „gesundheitsschädlich bei Verschlucken“ und „reizend“ eingestuft. Das dafür vorgesehene Symbol ist das Ausrufezeichen. Erst bei Konzentrationen zwischen 2,5 % und 10 % müsste das „giftig“-Symbol (Totenkopf, GHS06) verwendet werden. Solche Konzentrationen sind für den Endverbrauchermarkt jedoch illegal.

Die folgende Tabelle verdeutlicht die Abstufung der Gefahrensymbole in Abhängigkeit von der Nikotinkonzentration, basierend auf den Vorgaben der CLP-Verordnung.

CLP-Einstufung nach Nikotinkonzentration
Nikotingehalt CLP-Symbol Einstufung Verwendung
Unter 2,5% (25mg/ml) Ausrufezeichen (GHS07) Gesundheitsschädlich / Reizend Alle legalen TPD2-Liquids
2,5% – 16,6% Totenkopf (GHS06) Giftig Illegale Konzentration
Über 16,6% Totenkopf (GHS06) Sehr giftig Reine Nikotin-Base (Labor)

Das Ausrufezeichen ist also kein willkürliches Symbol, sondern das Ergebnis einer wissenschaftlich basierten Risikobewertung. Es signalisiert, dass bei unsachgemäßer Handhabung (z.B. Verschlucken) eine Gesundheitsgefahr besteht, aber eben nicht die akute Lebensgefahr, die mit dem Totenkopfsymbol assoziiert wird. Diese differenzierte Kennzeichnung ist ein Paradebeispiel für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im europäischen Recht.

Was der Gesetzgeber erlaubt: Die rechtlichen Grenzen der Dosierung in Deutschland

Die Festlegung einer Obergrenze von 20 mg Nikotin pro Milliliter ist eine der fundamentalsten Regelungen der TPD2. Für Umsteiger von starken Tabakzigaretten mag diese Grenze zunächst niedrig erscheinen, insbesondere im Vergleich zu den hochkonzentrierten Basisliquids, die vor der Regulierung erhältlich waren. Damals waren Nikotinbasen mit 36 mg/ml, 48 mg/ml oder sogar 72 mg/ml für Selbstmischer verfügbar. Die heutige Begrenzung auf 20 mg/ml ist ein Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, eine für starke Raucher ausreichende Nikotinmenge zu ermöglichen, und dem Ziel des Verbraucherschutzes durch Risikominimierung.

Die Begrenzung soll die Gefahren einer versehentlichen Überdosierung oder Vergiftung durch den Umgang mit hochkonzentrierten Lösungen minimieren. Für die meisten Nutzer, auch für starke Raucher, ist diese Konzentration bei Verwendung geeigneter Geräte ausreichend, um den Nikotinbedarf zu decken. Die Effizienz der Nikotinaufnahme hängt nicht nur von der Konzentration im Liquid ab, sondern auch stark von der Leistung des Geräts und der Zugtechnik. MTL-Geräte (Mouth-to-Lung), die dem Zug an einer herkömmlichen Zigarette ähneln, sind oft sehr effizient in der Nikotinabgabe.

Für Umsteiger, die das Gefühl haben, mit 20 mg/ml nicht ausreichend versorgt zu sein, gibt es legale Strategien, um die Nikotinaufnahme im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu optimieren. Es geht darum, das System intelligent zu nutzen, anstatt zu versuchen, es zu umgehen.

Ihr Aktionsplan: Legale Strategien für eine effektive Nikotinversorgung

  1. Geräte mit höherer Leistung: Prüfen Sie, ob ein Gerät mit höherer Wattzahl die Dampfproduktion und damit die Nikotinaufnahme pro Zug verbessert.
  2. Effiziente MTL-Geräte nutzen: Setzen Sie auf Mouth-to-Lung-Systeme, die oft eine befriedigendere Nikotinabgabe bei geringerem Liquidverbrauch bieten.
  3. Frequenz anpassen: Statt seltener mit (nicht mehr legalen) hohen Konzentrationen zu dampfen, dampfen Sie häufiger mit der maximal erlaubten Konzentration von 20 mg/ml.
  4. Nikotinsalz-Liquids verwenden: Diese Liquids ermöglichen eine schnellere und sanftere Nikotinaufnahme im Körper, was dem Gefühl einer Tabakzigarette näherkommt.
  5. Stärken kombinieren: Nutzen Sie über den Tag verteilt verschiedene Nikotinstärken (z.B. 20 mg/ml in Stresssituationen, niedrigere Dosen für zwischendurch).

Durch diese Anpassungen können auch starke Raucher den Umstieg erfolgreich gestalten, ohne die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verlassen. Es zeigt, dass der Gesetzgeber zwar Grenzen setzt, innerhalb dieser aber durchaus Spielraum für eine individuelle Anpassung besteht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die TPD2 ist kein Willkürakt, sondern folgt den Zielen der EU-weiten Markt-Harmonisierung und des konsequenten Verbraucher- und Jugendschutzes.
  • Viele als „TPD-Regeln“ empfundene Kostenfaktoren, wie die Liquidsteuer, sind tatsächlich rein nationale deutsche Gesetze, die unabhängig von der EU-Richtlinie existieren.
  • Die Regularien zur Inhaltsstoff-Anmeldung, Kennzeichnung und Verpackung schaffen ein hohes Maß an Transparenz und Sicherheit für den Endverbraucher.

Das Ausrufezeichen auf Ihrem Liquid: Was die Gefahrensymbole der CLP-Verordnung wirklich bedeuten

Abschließend fassen wir die regulatorische Landschaft zusammen, indem wir uns nochmals den Symbolen auf der Verpackung zuwenden. Wie bereits erörtert, ist das Ausrufezeichen-Piktogramm (GHS07) eine direkte Folge der CLP-Verordnung und der Nikotinkonzentration. Es wird von den sogenannten H- und P-Sätzen (Hazard and Precautionary Statements) begleitet. „H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“ ist hierbei der Standard-Gefahrenhinweis für alle legalen Nikotinliquids. Er ist kein Grund zur Panik, sondern ein sachlicher Hinweis auf das spezifische Risiko.

Noch wichtiger sind die Sicherheitshinweise (P-Sätze). Der Satz „P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“ ist die zentrale Handlungsanweisung. Er ist der Grund, warum alle TPD2-konformen Flaschen und auch die E-Zigaretten selbst über kindersichere Mechanismen verfügen müssen. Die Industrie und der Handel sind hier klar in der Pflicht. Wie Red Kiwi zusammenfasst, müssen nach der TPD2 E-Zigaretten vier Kriterien erfüllen: kindersicher, manipulationssicher, bruchsicher und auslaufsicher. Diese Anforderungen an die Hardware sind ein weiterer Baustein im Gesamtkonzept des Verbraucherschutzes.

Ein weiterer wichtiger Hinweis, der sich aus der CLP-Einstufung ergibt, betrifft die Entsorgung. Da nikotinhaltige Liquids als umweltgefährdend gelten, gehören Reste nicht in den Hausmüll oder den Ausguss, sondern müssen bei einer Schadstoffsammelstelle abgegeben werden. Dies unterstreicht, dass es sich um ein chemisches Produkt handelt, das einer verantwortungsvollen Handhabung von der Wiege bis zur Bahre bedarf. Die Gesamtheit dieser Regeln – TPD2 und CLP – schafft ein Ökosystem, in dem der informierte Verbraucher ein Produkt mit definierter Qualität und nachvollziehbaren Sicherheitsmerkmalen erhält.

Indem Sie die Logik hinter diesen Vorschriften verstehen, können Sie sich souverän als mündiger Verbraucher im deutschen und europäischen Markt bewegen. Nutzen Sie die bereitgestellten Informationen, um Produkte bewusst auszuwählen und sicher zu handhaben.

Häufig gestellte Fragen zur TPD-Richtlinie

Führt die TPD2 ein generelles Aromenverbot ein?

Nein. Die aktuell gültige TPD2 führt kein generelles Aromenverbot in Deutschland ein. Eine mögliche Überarbeitung der Richtlinie (TPD3), die solche Maßnahmen enthalten könnte, wird auf EU-Ebene diskutiert, ist aber noch nicht in Kraft.

Macht die TPD das Dampfen automatisch teurer?

Nicht direkt. Während die Umstellung auf kleinere 10-ml-Flaschen und der administrative Aufwand leichte Kostensteigerungen verursachen können, ist der Hauptkostentreiber in Deutschland die nationale Tabaksteuer, die seit 2022 erhoben wird. Diese ist ein deutsches Gesetz und keine direkte Folge der EU-Richtlinie.

Sind alle registrierten Liquids staatlich geprüft und sicher?

Nein, das ist ein Missverständnis. Die Registrierung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist eine Mitteilungspflicht, bei der die Vollständigkeit der Herstellerangaben geprüft wird. Es handelt sich nicht um eine staatliche Zulassung oder eine aktive Zertifizierung der Produktsicherheit. Die Verantwortung für die Sicherheit liegt beim Hersteller.

Was bedeutet H302 auf meiner Liquidflasche?

H302 ist ein standardisierter Gefahrenhinweis (H-Satz) aus der CLP-Verordnung und bedeutet „Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“. Dieser Hinweis ist für alle nikotinhaltigen Liquids mit einer Konzentration unter 2,5 % verpflichtend.

Was bedeutet P102 „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“?

Dies ist einer der wichtigsten Sicherheitshinweise (P-Satz). Er untermauert die gesetzliche Anforderung, dass alle TPD2-konformen Liquidflaschen und auch die Geräte selbst über einen kindersicheren Verschluss bzw. Mechanismus verfügen müssen.

Muss ich Liquidreste wirklich als Sondermüll entsorgen?

Ja. Aufgrund des enthaltenen Nikotins werden E-Liquids als umweltgefährdend eingestuft. Sie dürfen daher nicht in den Hausmüll oder den Abfluss gegeben werden, sondern müssen bei einer kommunalen Schadstoffsammlung oder einem Wertstoffhof entsorgt werden.

Geschrieben von Lena Bauer, Lena Bauer ist eine auf Verbraucher- und Wettbewerbsrecht spezialisierte Rechtsanwältin aus München mit über 10 Jahren Kanzleierfahrung. Sie hat sich auf die komplexe Gesetzeslage rund um Tabakerzeugnisse und neuartige Produkte in Deutschland und der EU fokussiert.